In der Ausgabe „Frühling 2018“ der vierteljährlich erscheinenden Feuerwehr-Info Broschüre der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Haßfurt hat sich ein Fehler eingeschlichen. Auf Seite 12 wird unter dem Titel „Gefahr durch Osterfeuer“ unter anderem noch die alte Verordnung zum Verbrennen von Gartenabfällen genannt.
Richtigstellung:
Die in dem Artikel genannte Regelung zum Verbrennen von Gartenabfällen ist falsch und nicht mehr gültig.
Richtig ist:
Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Rechtsgrundlage: Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (PflAbfV) - Rechtsstand: 01.01.2017
Innerhalb einer Ortschaft:
■ Abfälle aus der Landwirtschaft: VERBOTEN
■ Abfälle aus Erwerbsgartenbau: VERBOTEN
■ Abfälle aus sonstigen Gärten: VERBOTEN
Die alte Verordnung wurde durch § 3a der Verordnung vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438) aufgehoben, damit ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle innerhalb von Ortschaften generell untersagt. (bestehende gemeindliche Verordnungen wurden mangels Rechtsgrundlage ebenfalls aufgehoben!)
Außerhalb von Ortschaften:
■ Frische strohige Abfälle aus der Landwirtschaft bzw. dem Erwerbsgartenbau: ERLAUBT,
aber nur wenn mindestens 7 Tage vorher eine Anzeige über die Gemeinde1) erfolgt und das Material
nicht eingearbeitet werden kann oder keine Verrottung möglich ist.2)
■ Altes Stroh aus der Landwirtschaft (z. B. beim Leerräumen einer Scheune): AUSNAHMEGENEHMIGUNG
durch das Landratsamt notwendig.3)
■ Kartoffelkraut, krautige Abfälle aus der Landwirtschaft, holzige Abfälle aus dem Obst-/Weinbau: ERLAUBT,
soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der Fläche anfallen.2)
■ Obstbaumschnitt, Heckenschnitt zur Unterhaltung von Wegen und Gewässern, sonstige pflanzliche Abfälle: ERLAUBT,
auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind.2)
Einschränkungen:
Unabhängig von den abfallrechtlichen Regelungen sind aber auch andere Bestimmungen zu beachten, vor allem solche des Naturschutzrechts.
So dürfen etwa Hecken, Gebüsche und andere Gehölze aus artenschutzrechtlichen Gründen im Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. nicht beseitigt werden (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).
Besondere Schutzbestimmungen gelten außerdem in Naturschutzgebieten bzw. innerhalb der Naturpark-Schutzzonen aufgrund der jeweiligen Verordnungen (vgl. http://www.hassberge.de/237.html).
1) Formulare sind bei Gemeinden vorrätig. Die Verbrennung darf aber erst nach Ablauf
der Frist erfolgen, wenn das Landratsamt nicht vorher schriftlich oder mündlich die
Verbrennung untersagt hat.
2) Bei der Verbrennung sind Mindestabstände und Sicherheitsbestimmungen (siehe
nachfolgenden Text) zu beachten.
3) Formloser Antrag mit Lageplan, Mengenangabe und Einverständniserklärung der
Gemeinde genügt. Die Genehmigungsgebühr beträgt allerdings mindestens 150 €.
Mindestabstände / Sicherheitsbestimmungen (§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 2
Abs. 4 PflAbfV):
1. Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 8 bis 18 Uhr zulässig.
2. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten:
a) 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen,
b) 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden,
c) 100 m zu sonstigen Gebäuden,
d) 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen,
e) 100 m zu Waldrändern,
f) 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen,
g) 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der in Buchstabe h) genannten öffentlichen Wege,
h) 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.
3. Ferner dürfen die strohigen Abfälle nur in trockenem Zustand verbrannt werden.
Andere Stoffe als strohige Abfälle dürfen nicht mit verbrannt werden.
4. Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahren ständig zu überwachen.
5. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
6. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. Flächen, die größer als 3 ha sind, sind durch Schutzstreifen, die ebenfalls von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind, zu unterteilen; die entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander abgebrannt werden.
7. Es ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.
8. Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.
9. Die Verbrennungsrückstände sind baldmöglichst in den Boden einzuarbeiten.