Die Feuerchen, die zur Freude von jung und alt als Brauchtum gepflegt werden, können leicht Schmerz und Ärgernis bereiten. Deshalb rät die Feuerwehr Haßfurt: Vor Abbrennen eines Feuers bei der Polizei, Ordnungsbehörde oder der Feuerwehr nachfragen!

 

Mindestabstände / Sicherheitsbestimmungen (§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 2

Abs. 4 PflAbfV):

 

1. Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 8 bis 18 Uhr zulässig.

 

2. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten:

 

a)      300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen,

b)     300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren

c)      Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare feste

d)     Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt,

e)     gelagert oder bearbeitet werden,

f)       100 m zu sonstigen Gebäuden,

g)      100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen,

h)     100 m zu Waldrändern,

i)       25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen,

j)       75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der in Buchstabe I) genannten öffentlichen Wege,

l)       10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt öffentlichen Wege und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.

 

5. Ferner dürfen die strohigen Abfälle nur in trockenem Zustand verbrannt werden.

    Andere Stoffe als strohige Abfälle dürfen nicht mit verbrannt werden.

 

4. Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahren ständig zu überwachen.

 

5. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.

 

6. Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von drei Metern Breite zu ziehen, die von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind. Flächen, die größer als 3 ha sind, sind durch Schutzstreifen, die ebenfalls von pflanzlichen Abfällen freizumachen sind, zu unterteilen; die entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander abgebrannt werden.

 

7. Es ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

 

8. Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.

 

9. Die Verbrennungsrückstände sind baldmöglichst in den Boden einzuarbeiten.

Achtung:  Bei starkem und böigem Wind sollten Sie auf das Abbrennen eines Feuers verzichten. Es besteht akute Brandgefahr durch Funkenflug.

Noch ein Tipp: Aus Liebe zur Umwelt sollten Gartenfeuer der Vergangenheit angehören. Baum- und Heckenschnitt kann über den Schredder oder Komposter zu wachstumsförderndem Humus verarbeitet werden. Stämme und dickere Äste nimmt der Müllentsorgungsbetrieb bei den Sammelstellen an.

 

Update 10.04.2018:

Die Passage:

"Die Stadt Haßfurt gibt jahreszeitgemäß im Haßfurter Tagblatt bekannt, dass das Verbrennen von Gartenabfällen, die wegen ihres Holzgehaltes nicht genügend verrotten, in trockenem Zustand auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, an Werktagen in der Zeit von 08:00 bis 18:00 in den Monaten März/April zugelassen ist. Die Regelungen können jedoch örtlich (andere Gemeinden) verschieden sein."

Wurde aufgrund eine Rechtlichen Änderung entfernt. 

Siehe: http://www.feuerwehr-hassfurt.de/index.php/aktuelles/news/902-richtigstellung

   
© Feuerwehr Haßfurt

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